12. December 2020
Viele Hauseigentümer werden in den nächsten Jahren vor dem Austausch Ihrer vorhandenen Ölheizung stehen. Wir als Maklerbüro möchten Sie über das zum 01.11.2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetzt (GEG) informieren.
Durch das GEG werden Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem modernen Gesetz zusammengeführt. Es wird ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen.
Was regelt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) und sind Sie als Hauseigentümer eines Einfamilienhauses bzw. Zweifamilienhauses auch in Plauen davon betroffen.
- Sofortigen Handlungsbedarf gibt es für Hauseigentümer deren Heizungsanlage vor dem 01.Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden ist und mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird. Hier tritt ein Betriebsverbot in Kraft. Ebenfalls sind vorbenannte Heizungsanlagen davon betroffen deren Betriebsdauer ab Aufstellung bzw. Inbetriebnahme nach dem 01. Januar 1991 30 Jahre Betriebsdauer erreicht haben.
Es gibt aber auch Ausnahmen:
- der Heizkessel ist kein "Standard-Heizkessel" sondern bereits ein Niedertemperatur- bzw. Brennwertheizkessel
- das Haus besteht aus max. zwei Wohnungen, wovon hier eine Wohnung bereits seit dem 01.02.2002 durch den Hauseigentümer selbst bewohnt wird. Hier ist die Pflicht zur Umrüstung bzw. Erneuerung erst beim Eigentümerwechsel nach dem 01.02.2002 durch den neuen Hauseigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Erfüllung beträgt dann 2 Jahre nach Eigentumsübergang.
Wer seine alte Ölheizung nun durch eine neue ersetzen will, sollte dies allerdings bis zum 31.12.2025 erledigen, denn ab dem 1. Januar 2026 darf eine neue Ölheizung nur noch eingebaut werden, wenn die Anlage als Hybridsystem betrieben wird. Hierbei ist der Einsatz erneuerbare Energien z.B. mithilfe einer Solarthermieanlage zu nutzen.
Sollte auch die neue Ölheizung in Kombination mit erneuerbaren Energien nicht möglich sein und auch der Anschluss an ein Gas- oder Fernwärmenetz nicht besteht, ist der Einbau einer reinen Ölheizung auch nach dem 01. Januar 2026 noch erlaubt.
Inwieweit Ihre derzeitige Heizungsanlage im Einfamilienhaus bzw. Zweifamilienhaus von den neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes betroffen ist, fragen Sie am besten Ihren zuständigen Schornsteinfeger oder prüfen hierzu vorab Ihren Bescheid zur Feuerstättenschau.